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Garantie, Kulanz und Gewährleistung

Gleich zu Anfang, dies ist keine verbindlicher Rechtsratgeber, mehr eine Unterscheidungshilfe im Sprachgebrauch.

Garantie klingt toll, solide, zuverlässig, nach 100 %iger Sicherheit (die es nicht gibt). Garantie wird gerne laut, mit Pauken und Trompeten und wenn, dann sehr werbewirksam bekannt gebeben. Garantie ist aber eine freiwillige Leistung, die aber einmal zugesagt, vom Hersteller, auch eingehalten werden muss. Und in diesem Punkt gibt es oft so einschneidende Einschränkungen, manchmal im Kleingedruckten, dass es in vielen Fällen gar nicht zur Garantieleistung kommt. Sie kann sehr eingeschränkt sein, mitunter auch zeitlich sehr kurz, denn sie ist eine freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Anspruch. Aber wie schon gesagt, versprochen ist versprochen und wenn die Garantie (unter bestimmten Bedingungen) als Eigenschaft eines Produktes zugesagt wurde, muss sie eingehalten werden. Manchmal ist der Kunde für Garantiegewährung in der Nachweispflicht - schon weider das Kleingedruckte.

Kulanz ist sogar "noch freiwilliger", nämlich ein außerregüläres Entgegenkommen, dass vorher in keiner Art und Weise festgelegt oder vereinbart wurde. Kulanz klingt großzügig und das ist sie oft auch. Manche Produkthersteller nutzen Kulanzfälle zur positiven Imagewerbung.

Gewährleistung wie auch Produkthaftung ist Gesetz. 24 Monate Gewährleistung auf technische Geräte. Darüber spricht man als Produkthersteller weniger gern, denn man muss sie ohnehin gewähren und ein detailliertes Studium der Gesetztestexte klärt manchen Verbraucher über seine Rechte auf. Solcherlei Aufklärung ist nicht immer erwünscht. Die Kulanz ist freiwillig und Garantie ebenso, im Rahmen der freiwillig vom Hersteller festgelegten Bedingungen (also kein Gesetz). Bei Verschleißteilen, wie Reifen und Bremsbelägen, kann auch die Gewährleistung in vielen Fällen nicht über 24 Monate geltend gemacht werden, sondern bestenfalls sofort bei Inbetriebnahme des Produktes. Ebenso bei "Hygineprodukten", wie Socken, Rasierern, aber auch bei fest montierten Schuhen von Cross-Skates.

Wenn etwas wirklich entscheidendes am Produkt defekt ist, z.B. ein tragendes Teil am Cross-Skate bricht, kann man meistens von einem Gewährleistungsfall ausgehen. Auch wenn es einer ist und er ordungsgemäß in Stand wurde, so ist im Sprachgebrauch danach oft eher "großzügiges" Vokabular in Gebrauch. "Wir gewähren hiermit unsere Garantie" oder "aus Kulanzgründen ersetzten wir Ihnen den Schaden". Klingt besser, spendabler, netter, ist aber juristisch nicht korrekt. Produkte ohne Garantie gibt es, für sie gilt immer noch die gesetzliche Gewährleistung und schlimmstenfalls, im Schadenfall durch Produktdefekt, die Produkthaftung.

Dies ist nur eine grobe Orientierung. Wir empfehlen bei weiterem Interesse dringend die Zuhilfenahmen juristisch verbindlicher Quellen oder Berater, diese Absätze stehen hier "ohne Gewährleistung".

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